Super qua generali hypotheca illud quoque ad conservandam contrahentium voluntatem sancimus, ut et, si " res suas" supponere debitor dixerit, non adiecto" tam praesentes quam futuras", ius tamen generalis hypothecae etiam ad futuras res producatur.
von yoshua.826 am 03.01.2018
In Bezug auf dieses allgemeine Sicherungsinteresse legen wir Folgendes fest, um die Absichten der Vertragsparteien zu schützen: Selbst wenn ein Schuldner erklärt, sein Vermögen zu verpfänden, ohne dabei ausdrücklich sowohl gegenwärtige als auch zukünftige Vermögenswerte zu erwähnen, erstreckt sich das Recht der allgemeinen Sicherheit dennoch auch auf zukünftiges Vermögen.
von konrat901 am 20.12.2015
Bezüglich der allgemeinen Hypothek verfügen wir zur Wahrung des Willens der Vertragsparteien Folgendes: Selbst wenn ein Schuldner erklärt, seine Sachen zu verpfänden, ohne sowohl gegenwärtige als auch zukünftige [Sachen] hinzuzufügen, soll sich das Recht der allgemeinen Hypothek gleichwohl auch auf zukünftige Sachen erstrecken.