Sancimus itaque debere in huiusmodi specie utriusque personae tam petentis quam possidentis spectari domicilium, ut tam is qui dominii vel hypothecae quaestionem inducit quam is qui res possidet domicilium in uno habeant loco, id est in una provincia.
von linn.8866 am 28.03.2022
Wir verordnen daher, dass in einem Fall dieser Art der Wohnsitz beider Personen, sowohl des Antragstellers als auch des Besitzers, berücksichtigt werden muss, so dass sowohl derjenige, der eine Frage des Eigentumsrechts oder der Hypothek aufwirft, als auch derjenige, der die Immobilie besitzt, seinen Wohnsitz an einem Ort, das heißt in einer Provinz, haben soll.
von oemer836 am 07.07.2024
Wir legen hiermit fest, dass in solchen Fällen der Wohnsitz beider Parteien berücksichtigt werden muss - sowohl des Antragstellers als auch des derzeitigen Eigentümers - wobei erforderlich ist, dass sowohl die Person, die die Frage des Eigentums oder der Hypothek aufwirft, als auch die Person, die das Eigentum besitzt, am selben Ort, insbesondere in derselben Provinz, ansässig sein müssen.