Hoc etenim nobis magis eligendum videtur, ut non civitate concludatur domicilium, sed magis provincia, et si uterque domicilium in eadem habet provincia, causam inter praesentes esse videri et decennio agentem excludi.
von pauline.921 am 27.11.2018
Uns erscheint es zweckmäßiger, dass der Wohnsitz nicht auf eine Stadt, sondern auf eine Provinz beschränkt sein sollte, und wenn beide Parteien in derselben Provinz wohnen, gilt der Fall als zwischen anwesenden Parteien verhandelt und der Kläger ist nach zehn Jahren von der Klageerhebung ausgeschlossen.
von finya958 am 01.01.2021
Es scheint uns in der Tat vorzuziehen, dass der Wohnsitz nicht auf eine Gemeinde beschränkt sein sollte, sondern vielmehr auf eine Provinz, und wenn beide den Wohnsitz in derselben Provinz haben, erscheint der Fall zwischen anwesenden Parteien zu sein und der Kläger wird durch eine Dekade ausgeschlossen.