Sin autem non in eadem provincia uterque domicilium habeat, sed alter in alia, alius in altera, tunc ut inter absentes causam disceptari et locum esse viginti annorum exceptioni.
von jamie.j am 14.06.2013
Wenn jedoch die beiden Parteien nicht in derselben Provinz wohnen, sondern eine in einer Provinz und die andere in einer anderen, dann soll der Fall als ein Fall zwischen abwesenden Parteien behandelt werden und die zwanzigjährige Verjährungsfrist findet Anwendung.
von kevin.q am 22.03.2023
Haben jedoch beide nicht ihren Wohnsitz in derselben Provinz, sondern einer in einer, der andere in einer anderen, dann ist der Fall wie zwischen abwesenden Personen zu verhandeln und es besteht Raum für die Ausnahme der zwanzig Jahre.