Eadem lege in perpetuum et condicione servanda, ut annis singulis hi vel ad quorum iura terrulae demigraverint, proprio sumptu eorum instaurationem sibimet intellegant procurandam, eorumque usu publico beneficio potientes curam reparationis ac sollicitudinem ad se non ambigant pertinere.
von alex.u am 09.01.2024
Nach diesem dauerhaften Gesetz und dieser Bedingung müssen die jeweiligen Eigentümer oder diejenigen, die die Rechte an diesen kleinen Grundstücken erben, jährlich verstehen, dass sie verpflichtet sind, die Liegenschaft auf eigene Kosten zu unterhalten, und dass sie bei der Nutzung der öffentlichen Vorteile akzeptieren müssen, dass die Verantwortung für Reparaturen und Instandhaltung bei ihnen liegt.
von casper.w am 15.10.2019
Mit derselben Rechtsvorschrift und Bedingung auf Dauer zu bewahren, dergestalt, dass in jedem einzelnen Jahr diese Personen oder diejenigen, auf deren Rechte die kleinen Grundstücksparzellen übergegangen sind, auf eigene Kosten die Wiederherstellung selbst zu beschaffen verstehen und unter Nutzung des öffentlichen Vorteils nicht zweifeln sollen, dass die Sorgfalt der Instandsetzung und Verantwortung ihnen selbst obliegt.