Nam si qui eorum, de quibus praesentem legem posuimus, sanctimonialem vitam elegerint, ad saecularem autem conservationem remeaverint, iubemus omnes eorum res ad iura eius ecclesiae vel monasterii a quo recesserint pertinere.
von mehmet.9823 am 18.01.2017
Wenn jemand, der von diesem Gesetz betroffen ist, sich für ein geistliches Leben entscheidet, aber später in das weltliche Leben zurückkehrt, verfügen wir, dass alle seine Besitztümer der Kirche oder dem Kloster gehören sollen, das er verlassen hat.
von Silas am 28.06.2014
Denn wenn einer derjenigen, für die wir gegenwärtiges Gesetz erlassen haben, das heilige Leben erwählt, aber zum weltlichen Leben zurückkehrt, befehlen wir, dass alle ihre Besitztümer den Rechten jener Kirche oder jenes Klosters zufallen, aus dem sie sich entfernt haben.