Quamobrem eorum appellatione reiecta, qui aperte manifesteque convicti sunt, hoc observari praecepti huius auctoritate censemus, ut ei, quem constiterit esse publicum debitorem, appellationis beneficium denegetur.
von nathalie.x am 27.05.2024
Daher ordnen wir nach Ablehnung der Berufungen derjenigen, die eindeutig überführt sind, folgende Regel an: Wer nachweislich Schuldner des Staates ist, dem wird das Recht auf Berufung verwehrt.
von sarah.908 am 15.06.2013
Demzufolge wird hiermit kraft dieses Erlasses festgelegt, dass denjenigen, die offenkundig und eindeutig überführt wurden, die Berufung verwehrt bleibt, und dass demjenigen, bei dem festgestellt wird, dass er öffentlicher Schuldner ist, das Recht auf Berufung verweigert wird.