Etiam post mortem eius qui appellavit necesse est heredibus eius vel reddi causas provocationis vel statutis adquiescere.
von jakob.957 am 19.03.2018
Nach dem Tod desjenigen, der Berufung eingelegt hat, müssen dessen Erben entweder die Gründe für die Berufung darlegen oder die ursprüngliche gerichtliche Entscheidung akzeptieren.
von liara8868 am 28.08.2013
Auch nach dem Tod desjenigen, der Berufung eingelegt hat, müssen seine Erben entweder die Gründe der Berufung darlegen oder den getroffenen Verfügungen zustimmen.