Post solutionem a se factam, qui dari mutuo mandavit, ab eo, pro quo intercessit, vel successoribus eius quod solutum est etiam cum usuris post moram recte reddi postulat.
von veronika827 am 14.06.2013
Nach Leistung der Zahlung kann derjenige, der den Kredit vermittelt hat, rechtmäßig die Rückzahlung, einschließlich Verzugszinsen, vom Kreditnehmer oder dessen Erben verlangen.
von jann.e am 29.12.2020
Nach der von ihm selbst getätigten Zahlung kann derjenige, der die Auszahlung des Darlehens veranlasst hat, von demjenigen, für den er als Bürge fungierte, oder dessen Rechtsnachfolgern die gezahlte Summe nebst Verzugszinsen rechtmäßig zurückfordern.