Quisquis, ne voluntas diem functi testamento scripta reseretur, vel ne hi, quos scriptos patuerit heredes, in possessionem mittantur, ausus fuerit provocare interpositamque appellationem is cuius de ea re notio erit recipiendam esse crediderit, viginti librarum argenti multa et litigatorem, qui tam importune appellaverit, et iudicem, qui tam ignave coniventiam adhibuerit, involvat.
von luka.844 am 28.08.2013
Wer immer es gewagt hat, Berufung einzulegen, sei es, um die letztwillige Verfügung des Verstorbenen nicht zu eröffnen, sei es, um zu verhindern, dass die als Erben Eingesetzten in den Besitz gelangen, und wer in dieser Angelegenheit die Ansicht vertritt, dass die eingelegte Berufung stattzugeben sei, den soll eine Strafe von zwanzig Pfund Silber treffen, sowohl den Prozessführenden, der so unpassend Berufung eingelegt hat, als auch den Richter, der eine solch lässliche Nachsicht gezeigt hat.
von raphael.877 am 03.05.2023
Wenn jemand Berufung einlegt, um entweder die Eröffnung des Testaments eines Verstorbenen oder die Besitzübertragung an die als Erben Eingesetzten zu verhindern, und wenn der zuständige Beamte diesen Einspruch annimmt, werden sowohl die Person, die einen solch unbegründeten Einspruch erhoben hat, als auch der Richter, der diesen leichtfertig zugelassen hat, mit einer Geldstrafe von zwanzig Pfund Silber belegt.