Quod si de possessione vel de fundis exsecutio concessa erit et eam suspenderit provocatio, fructus omnes, qui tempore interpositae provocationis capti vel postea nati erunt, in deposito collocentur, iure fundi penes eum qui appellaverit constituto.
von joana.b am 15.03.2022
Sollte die Vollstreckung bezüglich Besitz oder Grundstücken gewährt und durch eine Berufung ausgesetzt worden sein, so sollen alle Früchte, die zum Zeitpunkt der eingelegten Berufung geerntet oder danach erzeugt wurden, hinterlegt werden, wobei das Recht am Grundstück demjenigen zusteht, der Berufung eingelegt hat.
von amir.875 am 20.03.2015
Wenn die Pfändung bezüglich Besitz oder Eigentum gewährt, aber durch ein Rechtsmittel ausgesetzt wird, müssen alle Erlöse, die zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels eingezogen oder danach erzeugt wurden, treuhänderisch verwahrt werden, während der Rechtsmittelführer die rechtlichen Ansprüche am Eigentum behält.