A quo si fuerit appellatum, exsecutione suspensa decernendum putamus, ut, si res mobilis est, ad quam restituendam exsecutoris opera fuerit indulta, appellatione suscepta possessori res eadem detrahatur et idoneo collocetur reddenda ei parti, pro qua sacer cognitor iudicaverit.
von willy874 am 18.05.2023
Wenn gegen eine Entscheidung Berufung eingelegt wird, ist unserer Ansicht nach die Vollstreckung auszusetzen und Folgendes anzuordnen: Handelt es sich um eine bewegliche Sache, für deren Rückgabe ein Vollstreckungsbeauftragter bestellt wurde, ist die Sache nach Annahme der Berufung dem gegenwärtigen Besitzer zu entziehen und an einem geeigneten Ort sicherzustellen, um sie demjenigen zu übergeben, für den der zuständige Richter entscheiden wird.