A quo si fuerit appellatum, exsecutione suspensa decernendum putamus, ut, si res mobilis est, ad quam restituendam exsecutoris opera fuerit indulta, appellatione suscepta possessori res eadem detrahatur et idoneo collocetur reddenda ei parti, pro qua sacer cognitor iudicaverit.
von willy874 am 18.05.2023
Wenn gegen eine Entscheidung Berufung eingelegt wird, ist unserer Ansicht nach die Vollstreckung auszusetzen und Folgendes anzuordnen: Handelt es sich um eine bewegliche Sache, für deren Rückgabe ein Vollstreckungsbeauftragter bestellt wurde, ist die Sache nach Annahme der Berufung dem gegenwärtigen Besitzer zu entziehen und an einem geeigneten Ort sicherzustellen, um sie demjenigen zu übergeben, für den der zuständige Richter entscheiden wird.
von ian822 am 13.05.2017
Von wem, wenn Berufung eingelegt wurde und die Vollstreckung ausgesetzt wurde, glauben wir, müsse festgelegt werden, dass, wenn es sich um eine bewegliche Sache handelt, für deren Rückgabe die Arbeit des Vollstreckers gewährt wurde, nach erfolgter Berufung, eben diese Sache dem Besitzer entzogen und in geeignete Verwahrung zu bringen sei, um sie derjenigen Partei zurückzugeben, zu deren Gunsten der befugte Richter geurteilt hat.