Nulli licentia deneganda victrici parti, si voluerit, secundum quod iam constitutum est, et praemature causam inducere neque annali spatio expectato.
von otto.8895 am 26.11.2013
Der siegenden Partei darf die Erlaubnis nicht verweigert werden, ihren Fall gemäß bestehender Vorschriften vorzeitig vorzubringen, wenn sie dies wünscht, und zwar vor Ablauf des Einjahreszeitraums.
von caspar.r am 22.11.2015
Keiner Partei, die als Siegerin hervorging, darf die Erlaubnis verweigert werden, wenn sie gemäß den bereits festgelegten Bestimmungen die Angelegenheit vorzeitig vorbringen möchte und ohne auf den Ablauf des Jahreszeitraums zu warten.