Si tamen in sacro nostro consistorio lis exordium ceperit, etsi non fuerit in eodem die completa, tamen perpetuari eam concedimus, cum iniquum sit propter occupationes florentissimi ordinis, quas circa nostrae pietatis ministeria habere noscitur, causas hominum deperire.
von yannis.861 am 06.03.2021
Wenn ein Rechtsfall in unserer heiligen Ratskammer beginnt, erlauben wir, dass er fortgeführt wird, auch wenn er nicht am selben Tag abgeschlossen wird, da es unbillig wäre, wenn Rechtssachen aufgrund der Pflichten, die unser ausgezeichneter Rat im Dienst unseres kaiserlichen Amtes zu haben bekannt ist, verloren gingen.
von joel.8935 am 10.04.2017
Falls jedoch in unserem heiligen Konsistorium ein Rechtsfall seinen Anfang genommen hat, und wäre er auch nicht am selben Tag abgeschlossen worden, erlauben wir dennoch seine Fortführung, da es unbillig wäre, aufgrund der Obliegenheiten des höchst bedeutenden Standes, welche um die Dienste unserer Frömmigkeit bekannt sind, die Rechtssachen der Menschen zugrunde gehen zu lassen.