Eos tamen clericos et monachos huiusmodi habere beneficium sancimus, qui ad sacrosanctas ecclesias vel monasteria permanent, non devagantes neque circa divina ministeria desides, cum propter hoc ipsum beneficium eis indulgemus, ut aliis omnibus derelictis dei omnipotentis inhaereant ministeriis.
von justus.945 am 30.06.2015
Wir verordnen, dass Geistliche und Mönche dieses Benefizium erhalten, die an den heiligsten Kirchen oder Klöstern verbleiben, nicht umherstreifend noch untätig in göttlichen Diensten, da wir ihnen eben dieses Benefizium gewähren mit dem Ziel, dass sie, nachdem sie alles andere aufgegeben haben, den Diensten des allmächtigen Gottes anhangen.
von oskar.t am 02.05.2018
Wir gewähren dieses Privileg jenen Geistlichen und Mönchen, die in ihren heiligen Kirchen oder Klöstern verbleiben, weder umherirrend noch ihre göttlichen Pflichten vernachlässigend. Wir gewähren ihnen diesen Vorteil ausdrücklich damit sie sich vollständig dem Dienst an dem allmächtigen Gott widmen können, alles andere hinter sich lassend.