Et non solum tutelae esse eos expertes, sed etiam curae, non solum pupillorum et adultorum, sed et furiosi et muti et surdi et aliarum personarum, quibus tutores vel curatores a veteribus legibus dantur.
von justin.v am 12.01.2018
Und sie sind nicht nur von der Vormundschaft befreit, sondern auch von der Betreuung, und zwar sowohl für Kinder und Heranwachsende als auch für Menschen, die geisteskrank, sprachunfähig, taub und andere sind, denen nach herkömmlichem Recht Vormünder oder Betreuer zugewiesen werden.
von eliana.f am 29.07.2018
Und nicht nur von der Vormundschaft befreit zu sein, sondern auch von der Kuratel, und zwar nicht nur für Unmündige und Heranwachsende, sondern auch für Geisteskranke, Stumme, Taube und andere Personen, denen nach den alten Gesetzen Vormünder oder Kuratoren bestellt werden.