Eodem beneficio et in aliis omnibus fatalibus qui vel a pedaneis iudicibus vel ab aliis, quos leges suis sanctionibus enumeraverunt, custodiendo seu observando, ut decem fatales pro uno ubique instituantur.
von tessa.z am 18.07.2016
Der gleiche Vorbehalt gilt für alle anderen Fristen, die von Richtern der unteren Instanz oder anderen gesetzlich bestimmten Personen festgelegt werden, wobei in allen Fällen zehn Tage anstelle von einem Tag gewährt werden.
von yanis.8958 am 16.02.2016
Durch denselben Rechtsvorteil und in allen anderen gerichtlichen Fristen, die entweder von Lokalrichtern oder von anderen, die in ihren Rechtssatzungen aufgeführt sind, bei der Wahrung oder Beobachtung derselben, werden nunmehr überall zehn Fristen anstelle von einer eingerichtet.