Sed cum scimus legem nostram esse promulgatam, per quam more consultationum in causis quidem, quae usque ad decem libras auri extenduntur, unum iudicem sanximus superponi, viginti autem duos sublimissimos iudices, sed cum prima quidem facie lis videbatur non tantam summam excedere, in definitiva autem sententia apparebat iudici vel iudicibus etiam maiorem quantitatem debere imponere, non erat eis possibile formam qua erant conclusi excedere.
von mica.913 am 30.05.2017
Aber wir wissen, dass nach der Veröffentlichung unseres Gesetzes, das einen Richter für Fälle bis zu zehn Pfund Gold vorsah und zweiundzwanzig hochrangige Richter für Beratungen bestimmte, ein Problem entstand: Wenn ein Fall zunächst nicht diese Summe zu überschreiten schien, aber während des Endurteils der Richter oder die Richter erkannten, dass sie einen größeren Betrag verhängen mussten, waren sie nicht in der Lage, die Grenzen zu überschreiten, durch die sie gebunden waren.
von nils.s am 02.02.2014
Aber wenn wir wissen, dass unser Gesetz verkündet wurde, durch welches bei Verfahren, die sich bis zu zehn Pfund Gold erstrecken, wir einen Richter an die Spitze gestellt und zweiundzwanzig erhabenste Richter bestimmt haben, und wenn die Klage beim ersten Anschein nicht über eine solche Summe hinauszugehen schien, in der endgültigen Entscheidung jedoch dem Richter oder den Richtern erschien, dass sogar eine größere Menge auferlegt werden sollte, war es ihnen nicht möglich, die Form zu überschreiten, durch die sie begrenzt waren.