Scituri, quod si hoc fuerit praetermissum, non deerit adversus libellorum conditores amplissimi iudicii competens indignatio, quod sufficiant gestorum volumina introducta et virorum spectabilium magistrorum scriniorum breves omnia apertissime ostendere.
von isabell927 am 12.09.2022
Es sei zur Kenntnis genommen, dass bei Missachtung dieser Anforderung das Obergericht nicht zögern wird, angemessene Missbilligung gegenüber denjenigen zu zeigen, die solche Eingaben verfassen, da die eingereichten offiziellen Unterlagen und die Zusammenfassungen der angesehenen Archivmeister ausreichen, um alles sehr deutlich zu demonstrieren.
von marc879 am 20.04.2019
Es wird zur Kenntnis genommen, dass falls dies übersehen werden sollte, es nicht an berechtigter Entrüstung seitens des höchsten Gerichtshofs gegenüber den Verfassern von Eingaben mangeln wird, da die eingeführten Verfahrensbände und die Zusammenfassungen der ehrenwerten Herren der Schreibstuben ausreichen, um alle Umstände aufs Deutlichste zu zeigen.