Si quis provocatione interposita suspecti iudicis velit prolatam evitare sententiam, in hac voce liberam habeat potestatem nec timeat contumeliam iudiciorum, cum et ab ipsa iniuria possit facile provocare, maxime cum a solo tantum praefecto praetorio non sine dispendio causae provocare permissum sit.
von nisa907 am 19.10.2015
Wenn jemand gegen ein Urteil eines Richters, den er für befangen hält, Rechtsmittel einlegen möchte, sollte er die Freiheit haben, dies ohne Angst vor Konsequenzen zu tun. Er kann problemlos gegen jede unfaire Behandlung Rechtsmittel einlegen, wobei anzumerken ist, dass Rechtsmittel gegen den Präfekten allein mit Verfahrenskosten verbunden sind.
von tristan.v am 17.09.2021
Wenn jemand, nachdem Berufung eingelegt wurde, das ausgesprochene Urteil eines verdächtigen Richters vermeiden möchte, der soll in dieser Angelegenheit freie Verfügungsgewalt haben und nicht die Drohung der Gerichte fürchten, da er selbst von einer Ungerechtigkeit leicht Berufung einlegen kann, besonders da es erlaubt ist, allein vom Prätorianerpräfekten Berufung einzulegen, jedoch nicht ohne Kostenaufwand des Verfahrens.