Iudicibus non solum appellationis suspiciendae necessitas videtur imposita, verum etiam triginta dierum spatia ex die sententiae definita sunt, intra quae gesta una cum relatione litigatoribus convenit praestari:
von domenick.m am 13.11.2017
Den Richtern scheint nicht nur die Notwendigkeit auferlegt, eine Berufung anzunehmen, sondern es sind auch dreißig Tage ab dem Urteilstag festgelegt, innerhalb derer die Verfahrensakten zusammen mit dem Bericht den Streitparteien übergeben werden sollen:
von tristan.962 am 11.05.2017
Die Richter scheinen nicht nur verpflichtet zu sein, Berufungen anzunehmen, sondern haben auch eine festgelegte Frist von dreißig Tagen ab dem Datum des Urteils, innerhalb derer sie die Verfahrensunterlagen und einen Bericht an die beteiligten Parteien bereitstellen müssen: