Nec enim quae constituta sunt, ut advocatorum error litigatoribus non noceat, tibi etiam opitulari possunt, cum te praesentem neque causae palam ex continenti, id est triduo proximo, contradixisse neque post sententiam appellationis remedio, si tibi haec displicebat, usam proponas.
von marlo.95 am 07.07.2024
Die rechtlichen Schutzmaßnahmen, die verhindern sollen, dass Anwaltsfehler ihren Mandanten schaden, können Ihnen in diesem Fall nicht helfen, da Sie eingestehen, dass Sie anwesend waren, aber nicht unverzüglich innerhalb der vorgeschriebenen drei Tage Widerspruch eingelegt haben, noch eine Berufung nach dem Urteil eingelegt haben, obwohl Sie die Möglichkeit dazu hatten, falls Sie mit diesem unzufrieden waren.
von jonah.89 am 30.01.2020
Denn selbst die Bestimmungen, die geschaffen wurden, damit der Irrtum der Anwälte Prozessparteien nicht schade, können dir nicht helfen, da du behauptest, dass du, obwohl anwesend, weder die Sache unmittelbar, das heißt innerhalb der nächsten drei Tage, öffentlich bestritten noch nach dem Urteil das Rechtsmittel der Berufung genutzt hast, falls dir dies missfallen hatte.