Non ignoret is, cuius ex interpellatione aliquis secundum datam formam in longinqua fuerit protractus examina, quod, si culpa sui fuerit dilata cognitio vel minime actioni suae adfuerit vel delata probaverit, pro calumnia quidem poenam luat legibus constitutam, pro vero pecuniaria causa post dispendia, post sumptus considerata quantitate postulatorum vel medii itineris intervallo condemnationem pro aestimatione iudicis sustinebit.
von leonard904 am 24.04.2019
Es sei nicht unwissend, derjenige, durch dessen Anrufung jemand gemäß der vorgegebenen Form in ferne Untersuchungen gezogen worden ist, dass, wenn durch sein Verschulden die Anhörung verzögert wird oder er seiner Handlung minimal anwesend gewesen ist oder die verzögerten Angelegenheiten nachgewiesen hat, er für Verleumdung fürwahr die von den Gesetzen festgelegte Strafe zahlen wird, für die geldliche Angelegenheit jedoch nach Ausgaben, nach Kosten, unter Berücksichtigung der Menge der Forderungen und des Abstands der Zwischenreise, er die Verurteilung nach Einschätzung des Richters tragen wird.
von aileen834 am 01.05.2021
Derjenige, der eine andere Person zur Verhandlung vor ein entferntes Gericht vorladen lässt, sollte sich bewusst sein, dass er, wenn das Verfahren durch sein Verschulden verzögert wird, oder wenn er seiner eigenen Sache kaum Aufmerksamkeit schenkt, oder wenn er die verzögerten Angelegenheiten beweist, nicht nur die gesetzlich vorgesehene Strafe wegen falscher Anschuldigung zahlen muss, sondern in Geldangelegenheiten nach Berücksichtigung der Ausgaben, Kosten, der geltend gemachten Summe und der zurückgelegten Entfernung zusätzlich die vom Richter festgelegten Strafen zu gewärtigen hat.