De collatione vero dotis vel ante nuptias donationis, quam defuncta persona pro filio vel filia superstitibus et pro mortuo vel mortua filio vel filia dedisset, multa dubitatio orta est, superstitibus quidem filiis defunctae personae non debere se dotem et ante nuptias donationem pro se datam a suo patre vel matre conferre filiis mortui fratris sui vel mortuae sororis suae contendentibus eo, quod nulla constitutio super huiuscemodi collatione posita est, nepotibus vero mortuae personae non tantum huic resistentibus, sed etiam illud adserentibus, quod onus collationis constitutione arcadii et honorii divae memoriae sibi impositum in personis tantummodo suorum avunculorum, non etiam patruorum vel amitarum vel materterarum locum habere potest.
von muhammad.n am 09.06.2016
Bezüglich der Kollation der Mitgift oder Schenkung vor der Eheschließung, welche eine verstorbene Person für einen überlebenden Sohn oder eine überlebende Tochter und für einen verstorbenen Sohn oder eine verstorbene Tochter gegeben hatte, ist große Zweifel entstanden. Die überlebenden Kinder der verstorbenen Person behaupten, sie sollten die Mitgift und Schenkung vor der Eheschließung, die ihr Vater oder ihre Mutter für sie selbst gegeben hatte, nicht für die Kinder ihres verstorbenen Bruders oder ihrer verstorbenen Schwester in die Kollation einbringen, da keine Verfügung bezüglich einer solchen Kollation erlassen wurde. Die Enkelkinder der verstorbenen Person widersetzen sich dem nicht nur, sondern behaupten auch, dass die ihnen durch die Verfassung von Arcadius und Honorius göttlichen Andenkens auferlegte Kollationslast nur für die Personen ihrer Onkel mütterlicherseits gelten kann, nicht jedoch für ihre Onkel väterlicherseits, Tanten oder Muhmen.
von lenni.838 am 29.05.2023
Es gab viele Debatten über die Zusammenlegung von Erbteilen bei Mitgiften und Hochzeitsgeschenken, die eine verstorbene Person sowohl ihren überlebenden als auch verstorbenen Kindern gegeben hatte. Die überlebenden Kinder behaupten, sie sollten die Mitgift und Hochzeitsgeschenke, die sie von ihren Eltern erhalten haben, nicht mit den Kindern ihres verstorbenen Geschwisters teilen müssen und argumentieren, dass kein Gesetz eine solche Teilung vorschreibt. Die Enkelkinder jedoch widersprechen nicht nur dieser Ansicht, sondern argumentieren auch, dass das Gesetz der Kaiser Arcadius und Honorius, das eine Erbteilung vorschreibt, nur für ihre mütterlichen Onkel gilt, nicht jedoch für ihre väterlichen Onkel, väterlichen Tanten oder mütterlichen Tanten.