Cum quidam per leges sacrasque constitutiones, alii per speciales largitates sibi praestituta privilegia praetendunt tam super sportulis pro conventionibus usque ad certam quantitatem praebendis quam super expensis litium vel minuendis vel penitus non agnoscendis, per hanc legem decernimus, ut, quicumque huiusmodi privilegio munitus est vel postea talem praerogativam quolibet modo meruerit, sciat, et si quos ipse utpote obnoxius sibi pro quacumque criminali vel civili causa constitutos in accusationem deduxerit, hos nihilo minus isdem privilegiis potituros, quoniam non est ferendum eos, qui praefatas praerogativas, ut ante latum est, praetendunt, aliquid plus ab adversariis suis quaerere concedi, quam ipsi ab aliis pulsati facere patiantur:
von anni.z am 30.11.2022
Einige Personen beanspruchen besondere Rechte entweder durch Gesetze und kaiserliche Erlasse oder durch spezielle Zuwendungen, und zwar sowohl hinsichtlich der Gerichtsgebühren, die sie in Rechtsverfahren bis zu bestimmten Beträgen zu zahlen haben, als auch hinsichtlich der Rechtskosten, die sie reduziert oder vollständig erlassen haben möchten. Durch dieses Gesetz entscheiden wir hiermit, dass jeder, der ein solches Privileg besitzt oder in Zukunft auf irgendeine Weise ein solches Recht erwerben wird, verstehen soll, dass selbst wenn er strafrechtliche oder zivilrechtliche Anklage gegen andere erhebt, diese Beklagten dennoch dieselben Privilegien genießen werden. Dies ist deshalb der Fall, weil es ungerecht wäre, wenn diejenigen, die solche besonderen Rechte beanspruchen, von ihren Gegnern mehr verlangen würden, als sie selbst bereit wären zu akzeptieren, wenn sie von anderen verklagt würden.
von liam.9854 am 15.08.2017
Wohingegen bestimmte Personen kraft Gesetzen und heiligen Verfassungen, andere durch besondere Bewilligungen Privilegien beanspruchen, sowohl hinsichtlich der Gerichtsgebühren für Verfahren bis zu einem bestimmten Betrag als auch hinsichtlich der Prozesskosten, die entweder zu vermindern oder vollständig nicht anzuerkennen sind, verordnen wir hiermit, dass jeder, der durch ein solches Privileg geschützt ist oder künftig eine solche Prärogative auf welche Weise auch immer erworben hat, wissen soll: Selbst wenn er Personen aufgrund einer strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Sache verklagt, sollen diese dennoch dieselben Privilegien genießen, da es nicht hinnehmbar ist, dass diejenigen, die vorgenannte Prärogative beanspruchen, mehr von ihren Gegenspielern fordern, als sie selbst es zulassen würden, wenn sie von anderen verklagt würden.