Etsi non adscripta libertate testator servum suum tutorem filiis suis dederit, receptum est et libertatis et pupillorum favore, ut per fideicommissum manumisisse eum videatur.
von elif927 am 13.09.2015
Wenn jemand in seinem Testament seinen Sklaven zum Vormund seiner Kinder ernennt, ohne ihm ausdrücklich die Freiheit zu gewähren, so gilt es - sowohl zur Unterstützung der Freiheit als auch zum Schutz der Kinder - als anerkannt, dass der Sklave durch ein stillschweigendes Treuhandverhältnis als freigelassen gilt.
von elisa.858 am 26.08.2016
Selbst wenn ein Erblasser seinen Sklaven als Vormund für seine Söhne eingesetzt hat, ohne die Freiheit ausdrücklich festzuschreiben, gilt es als anerkannt, dass er zugunsten der Freiheit und der Mündel als durch Fideikommiss freigelassen gelten soll.