Et si non suum proprium, sed alienum servum condicionem eius sciens tutorem adscripserit, aeque fideicommissariam libertatem datam, nisi aliud evidenter defunctum sensisse appareat, prudentibus placuit.
von jayson.8839 am 13.06.2023
Und wenn er nicht seinen eigenen, sondern einen fremden Sklaven, dessen Zustand er kannte, zum Vormund bestellt hat, ebenso mit einer treuhänderisch gewährten Freiheit, sofern nicht offensichtlich etwas anderes vom Verstorbenen beabsichtigt gewesen zu sein scheint, war es den Rechtsgelehrten genehm.
von lejla.956 am 06.01.2016
Die Rechtsgelehrten vertraten die Ansicht, dass wenn jemand einen fremden Sklaven als Vormund ernannte und dessen Status kannte, anstatt seinen eigenen Sklaven, dies als Gewährung der Freiheit durch eine Treuhandverfügung galt, es sei denn, es erscheine offensichtlich, dass der Verstorbene etwas anderes beabsichtigt hatte.