Cum igitur invenimus a nostro iure hoc esse inductum, ut, si quis servum suum tutorem filiis suis reliquerit sine libertate, ex ipsa tutelae datione praesumatur etiam libertatem ei favore pupillorum imposuisse, quare non hoc et in hereditate et humanius et favore libertatis inducimus, ut, si quis servum suum scripserit heredem sine libertate, omnimodo civis romanus efficiatur?
von liliah.968 am 15.05.2014
Wenn wir also in unserem Recht festgestellt haben, dass, wenn jemand seinen Sklaven als Vormund für seine Kinder ohne Freiheit hinterlassen hat, aus der Ernennung zum Vormund selbst vermutet wird, dass er ihm auch zum Wohle der Mündel die Freiheit gewährt hat, warum führen wir dies nicht auch bei der Erbschaft ein, sowohl menschlicher als auch zum Vorteil der Freiheit, dass, wenn jemand seinen Sklaven als Erben ohne Freiheit eingesetzt hat, er auf jeden Fall ein Civis Romanus werden soll?
von amira.9996 am 05.07.2016
Wir haben bereits ein Gesetz, das davon ausgeht, dass ein Sklave, der ohne ausdrückliche Freiheitserklärung zum Vormund der Kinder ernannt wird, automatisch für das Wohl der Kinder freigelassen wird. Warum sollten wir dieses Prinzip nicht auch auf Erbfälle anwenden? Wäre es nicht menschlicher und dem Freiheitsgedanken förderlicher zu bestimmen, dass ein Sklave, der ohne ausdrückliche Freiheitserklärung zum Erben eingesetzt wird, automatisch römischer Bürger wird?