Verum si mota quaestione, praemissa denuntiatione ei, qui auctor huius mulieris fuit, iudicatum processit, quanti tua interest, empti, si emisti, vel ob debitum reddendum, si in solutum data est, repetere non prohiberis.
von jette.925 am 20.07.2015
Wenn Sie jedoch die Angelegenheit aufgegriffen und die Person, die für diese Frau gebürgt hat, benachrichtigt haben und ein Urteil ergangen ist, können Sie Schadensersatz in Höhe Ihres Interesses geltend machen, und zwar entweder durch einen Kaufanspruch, falls Sie sie gekauft haben, oder zur Schuldentilgung, falls sie als Zahlung gegeben wurde.