Verum si mota quaestione, praemissa denuntiatione ei, qui auctor huius mulieris fuit, iudicatum processit, quanti tua interest, empti, si emisti, vel ob debitum reddendum, si in solutum data est, repetere non prohiberis.
von yanis.871 am 13.12.2016
Wenn jedoch, nachdem die Frage aufgeworfen und dem Bürgen dieser Frau Mitteilung gemacht wurde, ein Urteil ergangen ist, wird dir nicht untersagt, den Betrag, der deinem Interesse entspricht, zurückzufordern - durch Kaufklage, wenn du gekauft hast, oder zur Rückerstattung einer Schuld, wenn sie zur Schuldentilgung gegeben wurde.
von jette.925 am 20.07.2015
Wenn Sie jedoch die Angelegenheit aufgegriffen und die Person, die für diese Frau gebürgt hat, benachrichtigt haben und ein Urteil ergangen ist, können Sie Schadensersatz in Höhe Ihres Interesses geltend machen, und zwar entweder durch einen Kaufanspruch, falls Sie sie gekauft haben, oder zur Schuldentilgung, falls sie als Zahlung gegeben wurde.