Quod sive praesentibus his fundus quem emisti fuerit evictus sive absentibus, postea quanti tua interest rem evictam non esse teneri, non quantum pretii nomine dedisti, si aliud non placuit, publice notum est.
von emmi.939 am 23.07.2019
Ob mit Anwesenheit dieser oder in deren Abwesenheit das Grundstück, welches du gekauft hast, enteignet wird, ist öffentlich bekannt, dass du später für den Betrag haftbar gemacht wirst, der deinem Interesse entspricht, dass die Liegenschaft nicht enteignet wurde, nicht jedoch für den Betrag, den du als Kaufpreis gezahlt hast, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
von marleene.b am 04.02.2024
Es ist allgemein bekannt, dass bei einer Eigentumsentziehung durch rechtliche Verfahren, unabhängig davon ob in Anwesenheit oder Abwesenheit der Beteiligten, ein Anspruch auf Entschädigung besteht, die sich nach dem tatsächlichen Schaden richtet und nicht nach dem ursprünglich gezahlten Kaufpreis, sofern nichts anderes vereinbart wurde.