Si post perfectam venditionem ante pretium numeratum rei venumdatae mota fuerit quaestio vel mancipia venumdata proclament in libertatem, cum in ipso limine contractus immineat evictio, emptorem, si satis ei non offeratur, ad totius vel residui pretii solutionem non compelli iuris auctoritate monstratur.
von anabell.a am 10.03.2021
Nach Rechtslage kann der Käufer nicht gezwungen werden, den vollen Preis oder einen ausstehenden Betrag zu zahlen, wenn nach Abschluss des Verkaufs, aber vor Bezahlung, entweder die Eigentumsrechte an der verkauften Sache angefochten werden oder die verkauften Sklaven ihre Freiheit beanspruchen, es sei denn, ihm wird Sicherheit gewährt, da das Risiko des Besitzverlusts bereits vom Beginn des Vertrags an besteht.
von milla.f am 23.05.2024
Wenn nach vollendeter Verkaufsabwicklung, vor Zahlung des Preises, eine Frage bezüglich der verkauften Sache aufgeworfen wird oder die verkauften Sklaven ihre Freiheit proklamieren, da bereits an der Schwelle des Vertrags eine Enteignung droht, wird kraft Rechtsautorität gezeigt, dass der Käufer, wenn ihm keine Sicherheit geboten wird, nicht zur Zahlung des gesamten oder verbleibenden Preises gezwungen ist.