Quae omnia resecantes per hanc generalem et in perpetuum valituram legem sancimus omnes alienationes de aula procedentes, sive a nostra clementia sive a serenissima augusta coniuge nostra sive ab his, qui postea digni fuerint nomine imperiali, sive iam alienatum quid est sive postea fuerit, sine omni inquietudine permanere, sive res eis per nosmet ipsos sive procuratores, ex epistalmate tamen nostro, fuerint adsignatae.
von celine.9841 am 02.08.2016
Indem wir all diese Dinge abschneiden, verordnen wir durch dieses allgemeine und ewig gültige Gesetz, dass alle Veräußerungen, die vom Hof ausgehen, sei es durch unsere Gnade, sei es durch unsere erhabenste kaiserliche Gemahlin oder durch diejenigen, die künftig des kaiserlichen Namens würdig sein werden, ob bereits etwas veräußert wurde oder später veräußert wird, ohne jegliche Störung bestehen bleiben, gleichviel ob die Dinge uns selbst oder durch Bevollmächtigte zugewiesen wurden, und zwar aus unserer Verfügung.
von aleksandra934 am 23.11.2017
Unter Ausschluss aller vorherigen Angelegenheiten setzen wir hiermit durch dieses allgemeine Gesetz, das für immer gültig bleiben soll, fest, dass alle Eigentumsübertragungen vom kaiserlichen Hof unangefochten bleiben, unabhängig davon, ob diese Übertragungen von uns, von unserer erhabensten Kaiserin oder von künftigen würdigen Inhabern des kaiserlichen Amtes stammen, und unabhängig davon, ob das Eigentum bereits übertragen wurde oder in Zukunft übertragen wird, und zwar unabhängig davon, ob das Eigentum direkt von uns oder durch Vertreter auf Grundlage unserer schriftlichen Anweisung zugewiesen wurde.