Consentaneum iuri fuit temporibus ad praesentiam partis adversae praescriptis praesidem provinciae impleta iuris sollemnitate et adversario tuo trinis litteris vel uno pro omnibus peremptorio edicto, ut praesentiam sui faceret, commonefacto, si in eadem contumacia perseveravit, praesentis adlegationes audire.
von dominick.w am 14.02.2022
Gemäß dem Recht war es zu den für die Anwesenheit der Gegenpartei vorgeschriebenen Zeitpunkten für den Provinzverwalter, nach Erfüllung der rechtlichen Förmlichkeiten und nachdem der Gegner durch drei Schreiben oder ein für alle geltendes peremptorisches Edikt aufgefordert worden war, seine Anwesenheit zu bewirken, im Falle fortgesetzter Widerspenstigkeit die Ausführungen der gegenwärtigen Partei anzuhören.
von nelio.935 am 07.03.2024
Es war rechtlich zulässig, dass der Provinzstatthalter nach Einhaltung der vorschriftsmäßigen Rechtsverfahren und nachdem der Gegner durch drei Schreiben oder eine einzige letzte Mahnung an seiner Stelle vorgeladen worden war, die Argumente der anwesenden Partei anzuhören, falls der Gegner weiterhin seine Erscheinung verweigerte.