Ea, quae statuuntur adversus absentes non per contumaciam, scilicet denuntiationibus nequaquam ex more conventos, iudicatae rei firmitatem non obtinere certum est.
von hamza.874 am 28.06.2014
Es ist gewiss, dass Entscheidungen gegen abwesende Parteien, die nicht vorsätzlich säumig waren, insbesondere jene, die nicht ordnungsgemäß durch formelle Zustellungen vorgeladen wurden, keine rechtliche Bindungskraft eines Gerichtsurteils besitzen.
von thilo859 am 12.12.2023
Diejenigen Dinge, die gegen abwesende Personen verfügt werden, nicht aufgrund von Ungehorsam, nämlich solche, die keineswegs nach Brauch durch Zustellungen vorgeladen wurden, erlangen gewiss nicht die Rechtskraft einer rechtskräftigen Sache.