Nam subscriptionem ad libellum datam talem, quae diversam partem in possessionem fundi mitteret, vicem rei iudicatae non obtinere non ambigitur.
von marie.r am 04.08.2016
Es besteht kein Zweifel, dass eine Unterschrift unter einer Petition, die die Gegenpartei in den Besitz des Grundstücks versetzen würde, nicht die Rechtskraft eines rechtskräftigen Urteils erlangt.
von justus9941 am 12.11.2018
Es ist offensichtlich, dass eine Anmerkung zu einem Antrag, die der Gegenpartei den Besitz der Liegenschaft gewähren würde, nicht die gleiche Wirkung wie ein gerichtliches Urteil hat.