Ab hostibus captus ac postliminio reversus actione in rem directa vel qualibet alia dominium vindicando temporis adversarii possessionem frustra times, cum adversos eos, qui restitutionis auxilio quacumque ratione iuvantur, huiusmodi factum non opituletur.
von tilda9878 am 20.04.2014
Nachdem du von Feinden gefangen und durch Postliminium zurückgekehrt bist, fürchtest du unnötigerweise die Besitzzeit des Gegners bei der Geltendmachung des Eigentumsrechts durch eine direkte Sachklage oder eine andere Klage, da eine solche Tatsache denjenigen nicht hilft, die durch die Unterstützung der Restitution aus irgendeinem Grund begünstigt werden.
von oliver844 am 05.07.2024
Wenn du von Feinden gefangen genommen und mit wiederhergestellten Rechten nach Hause zurückgekehrt bist, solltest du dich nicht darüber sorgen, wie lange dein Gegner deine Eigentumsansprüche besessen hat, wenn du versuchst, das Eigentum durch direkte Rechtsklage oder andere Mittel zurückzufordern. Die Zeit, die er im Besitz war, zählt nicht gegen Personen, die Anspruch auf Wiederherstellung ihrer Rechte haben, unabhängig von den Umständen.