Neque mutui neque commodati aut depositi seu legati vel fideicommissi vel tutelae seu alii cuilibet personali actioni longi temporis praescriptionem obici posse certi iuris est.
von otto8826 am 31.05.2014
Es ist rechtlich feststehend, dass weder bei Darlehen noch bei Leihe, Verwahrung, Vermächtnis, Treuhandverfügung, Vormundschaft oder irgendeiner anderen persönlichen Klage die Einrede der Verjährung geltend gemacht werden kann.
von dominique.t am 20.12.2015
Es ist rechtlich eindeutig festgelegt, dass die Einrede der Verjährung nicht bei Ansprüchen aus Darlehen, Leihe, Einlagen, Vermächtnissen, Treuhandgeschäften, Vormundschaft oder anderen persönlichen Rechtshandlungen geltend gemacht werden kann.