Sit igitur secundum hanc definitionem causa perfectissime composita et nemo posthac dubitet, neque inter praesentes neque inter absentes quid statuendum sit, ut bono initio et possessione tenentis et utriusque partis domicilio requisito sit expedita quaestio pro rebus ubicumque positis, nulla scientia vel ignorantia expectanda, ne altera dubitationis inextricabilis oriatur occasio.
von domenick828 am 21.12.2021
So soll dieser Fall gemäß dieser Regel vollständig geklärt werden, und künftig soll niemand Zweifel haben, ob anwesend oder nicht, was zu entscheiden ist. Auf diese Weise können wir, nachdem wir einen guten Anfang gemacht haben, den Besitz bestätigen und prüfen, wo beide Parteien leben, die Eigentumsfrage überall dort klären, wo die Sache liegt, ohne abzuwarten, wer was weiß, um neue Quellen endloser Verwirrung zu verhindern.
von joel.m am 25.08.2017
Daher sei der Fall gemäß dieser Definition aufs Vollkommenste geregelt, und niemand soll künftig zweifeln, weder unter den Anwesenden noch unter den Abwesenden, was zu bestimmen ist, sodass mit gutem Beginn und mit Besitz des Inhabers und nach Untersuchung des Wohnsitzes beider Parteien die Frage bezüglich der Liegenschaften, wo immer sie sich befinden, geklärt werden kann, ohne auf Kenntnis oder Unkenntnis zu warten, damit nicht eine weitere Gelegenheit unauflösbaren Zweifels entstehe.