Sin autem nihil tale penitus in fratres eorum a patre collatum est, neque ipsos sibi praecipue hanc partem vindicare, sed, quasi paternae facta substantiae sit, inter omnes secundum institutionis tenorem dividi et haec quidem, si inter fratres patris elogium compositum sit.
von cataleya865 am 05.04.2023
Haben jedoch die Brüder vom Vater nichts Derartiges erhalten, können sie diesen Anteil nicht ausschließlich für sich beanspruchen. Stattdessen soll er, da er als Teil des väterlichen Nachlasses gilt, gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung unter allen aufgeteilt werden - und zwar nur dann, wenn das Testament des Vaters zwischen den Brüdern getroffen wurde.
von kimberly.r am 20.02.2018
Wenn jedoch dem Vater nichts dergleichen vollständig an seine Söhne übertragen wurde, sollen diese nicht besonders für sich selbst diesen Teil beanspruchen, sondern, als wäre er aus väterlichem Vermögen entstanden, unter allen gemäß der Bestimmung des Testaments aufgeteilt werden, und zwar dann, wenn unter den Brüdern das Testament des Vaters verfasst worden ist.