Sin autem extranei sint scripti heredes et nihil in testamento suo neque in hac parte testator dixerit, tunc omnimodo praecipuum habeat filius vel filia, quod ad patrem revertitur vel pervenit.
von janick.9912 am 30.04.2015
Werden jedoch Außenstehende als Erben eingesetzt und hat der Erblasser in seinem Testament keine Bestimmungen zu dieser Angelegenheit getroffen, so steht dem Sohn oder der Tochter definitiv ein Vorrangsrecht auf jenes Vermögen zu, das an den Vater zurückfällt oder an ihn gelangt.
von henri.z am 19.01.2024
Wenn jedoch fremde Erben eingesetzt sind und der Erblasser weder in seinem Testament noch in diesem Teil etwas verfügt hat, soll der Sohn oder die Tochter auf jeden Fall das als besonderes Privileg haben, was zum Vater zurückkehrt oder gelangt.