Sin autem heredes scripti extranei erant, tunc de inofficioso testamento actionem instituere non prohibetur.
von mustafa.x am 11.07.2023
Waren die eingesetzten Erben jedoch Außenstehende, so ist es zulässig, eine Klage wegen Pflichtteilsverstoßes gegen das das Testament zu erheben.
von felix833 am 25.08.2023
Waren jedoch die schriftlichen Erben Fremde, wird er/sie nicht daran gehindert, eine Klage wegen eines pflichtwidrigen Testaments einzureichen.