Salva videlicet et in hoc casu domino rei vel ei, qui ad eam detinendam praefatas transmiserit personas, adversus eas omni actione, si qua ex legibus ei competit servata.
von nina.n am 09.05.2014
Vorbehalten sind in diesem Fall dem Eigentümer der Sache oder demjenigen, der die vorgenannten Personen zur Zurückhaltung entsandt hat, gegen diese alle Rechtshandlungen, sofern ihm solche aufgrund der Gesetze zustehen, ausdrücklich.
von rosa.d am 15.05.2024
In diesem Fall behält der Eigentümer der Liegenschaft oder diejenige Person, die die zuvor genannten Personen zur Besitzhaltung entsandt hat, uneingeschränkt alle gesetzlich gewährten Rechtshandlungen gegen diese, sofern ihm solche Rechte vom Gesetz zugestanden werden.