Sed domino quidem rei gestae adversus eum qui gessit directa competit actio, negotiorum autem gestori contraria.
von asya8991 am 29.03.2015
Der Auftraggeber hat eine unmittelbaer Rechtshandlung gegen denjenigen, der seine Angelegenheiten geführt hat, während der Geschäftsführer eine Gegenklage zur Verfügung hat.
von celine.f am 05.10.2017
Dem Geschäftsherrn steht gegen denjenigen, der das Geschäft durchgeführt hat, ein Direktanspruch zur Verfügung, während dem Geschäftsführer ein Gegenanspruch zusteht.