Cum nostri animi vigilantia ex iure quiritum nomen et substantiam sustulerit et communes exceptiones in omni loco valeant, id est decem vel viginti vel triginta annorum vel si quae sunt aliae maioris aevi continentes prolixitatem, satis inutile est usucapionem in italicis quidem solis rebus admittere, in provincialibus autem recludere.
von aurelia.i am 11.12.2015
Da die Wachsamkeit unseres Geistes den Namen und die Substanz des Ius Quiritum beseitigt hat und allgemeine Ausnahmen an jedem Ort gültig sind, sei es zehn, zwanzig oder dreißig Jahre oder andere, die eine noch längere Zeitspanne umfassen, ist es hinreichend unnötig, die Ersitzung nur in italienischen Angelegenheiten zuzulassen, in Provinzangelegenheiten jedoch auszuschließen.
von aria.962 am 30.05.2024
Da unsere sorgfältige Aufsicht sowohl den Begriff als auch die Substanz des alten Zivilrechts aufgehoben hat und zeitbasierte Standardausnahmen nunmehr überall gelten - sei es für zehn, zwanzig oder dreißig Jahre oder andere längere Zeiträume - ergibt es wenig Sinn, den Eigentumserwerb durch Besitz nur für italienische Immobilien zuzulassen und ihn für Provinzimmobilien auszuschließen.