Sed et si quis res alienas, italicas tamen, bona fide possidebat per biennium, miseri rerum domini excludebantur et nullus eis ad eas reservabatur regressus.
von caspar935 am 27.02.2024
Selbst wenn jemand fremde Sachen, jedoch italienische, zwei Jahre lang in gutem Glauben besessen hätte, waren die elenden Eigentümer von diesen Sachen ausgeschlossen und ihnen wurde kein Rückgriffsrecht vorbehalten.
von lenny937 am 26.06.2021
Wenn jemand fremdes Eigentum in Italien zwei Jahre lang in gutem Glauben besaß, verloren die bedauernswerten ursprünglichen Eigentümer ihre Rechte und hatten keine Möglichkeit, ihr Eigentum zurückzufordern.