Nam si tales non potuerit dare, tunc ea convenit, de quibus in iudicio tractabitur, sequestrari in eum diem, in quo controversia sopietur, ita ut ex isdem, si alia facultas esse non poterit, tantum litis sumptibus et alimoniae hominis subministretur, quantum moderato iudicis arbitrio fuerit aestimatum.
von hedi.b am 23.03.2023
Wenn jemand solche Garantien nicht erbringen kann, sollten die strittigen Gegenstände bis zum Tag der Streitbeilegung in Verwahrung genommen werden, sodass diese im Falle fehlender anderweitiger Mittel zur Deckung der Gerichtskosten und Lebenshaltungskosten verwendet werden können, und zwar in einem vom Richter als angemessen betrachteten Umfang.
von kevin.x am 04.10.2023
Denn wenn er solche Dinge nicht zu stellen vermag, so ist es angemessen, dass die Gegenstände, über die vor Gericht verhandelt wird, bis zu jenem Tag beschlagnahmt werden, an dem die Streitigkeit beigelegt wird, sodass aus eben diesen Dingen, falls keine andere Möglichkeit besteht, soviel für die Prozesskosten und den Unterhalt der Person bereitgestellt wird, wie nach mäßigem richterlichen Ermessen geschätzt wurde.