Si itaque secundum legem vetti libici, cuius potestatem senatus consulto iuventio celso iterum et neratio Marcello consulibus facto ad provincias porrectam constitit, manumissus civitatem romanam consecutus es, post vero ut libertus tabularium administrando libertatem quam fueras consecutus non amisisti, nec actus tuus filio ex liberis ingenuo suscepto, quominus decurio esse possit, obfuit.
von jannis.977 am 15.12.2021
Wenn also gemäß dem Gesetz des Vettius Libicus, dessen Befugnis durch Senatsbeschluss unter den Konsuln Iuventius Celsus zum zweiten Mal und Neratius Marcellus auf die Provinzen ausgedehnt wurde, du als Freigelassener die römische Staatsbürgerschaft erworben hast, und du später als Freigelassener durch die Verwaltung des Urkundenarchivs die Freiheit, die du erworben hattest, nicht verloren hast, noch deine Tätigkeit deinem Sohn, der von freien Eltern abstammt, verhindert hat, Stadtrat zu werden,
von thomas.r am 11.07.2015
Wenn Sie also gemäß dem Gesetz des Vettius Libicus (dessen Geltungsbereich durch einen Senatsbeschluss während der zweiten Amtszeit des Konsuls Juventius Celsus und des Neratius Marcellus auf die Provinzen ausgeweitet wurde) freigelassen wurden und die römische Staatsbürgerschaft erlangten, führte Ihre spätere Tätigkeit als Freigelassener in der Verwaltung des Schriftarchivs nicht zum Verlust der erworbenen Freiheit. Darüber hinaus verhinderte Ihre Tätigkeit nicht, dass Ihr aus freier Geburt stammender Sohn als Stadtrat kandidieren konnte.