Eum, qui servos alienos ac si suos manumittit, ut pretium eorum dominis, si hoc elegerint, dependat, quanti sua interest, saepe rescriptum est.
von leoni919 am 07.04.2024
Es ist wiederholt festgestellt worden, dass derjenige, der fremde Sklaven gleichsam als seine eigenen freilässt, den Preis an die Herren zahlen muss, wenn diese es wählen, entsprechend ihres eigenen Interesses.
von julian9899 am 09.12.2013
Es wurde wiederholt rechtlich festgestellt, dass derjenige, der fremde Sklaven, als wären sie seine eigenen, freilässt, deren Besitzern auf deren Wahl hin den vollen Wert ihres Verlustes ersetzen muss.