In communes servos eorumque libertatem et quando cuidam domino pars libertatem imponentis adcrescit nec ne, et maxime inter milites, qui huiusmodi imponunt libertatem, multa ambiguitas exorta est apud veteres iuris auctores.
von isabell.v am 26.11.2021
Bezüglich gemeinsamer Sklaven und deren Freiheit, und wann einem bestimmten Herrn der Anteil desjenigen, der Freiheit gewährt, zuwächst oder nicht, und insbesondere unter Soldaten, die eine solche Freiheit gewähren, ist bei den alten Rechtsgelehrten große Mehrdeutigkeit entstanden.
von annabelle.858 am 13.10.2017
Bei frühen Rechtsgelehrten herrschte große Unsicherheit bezüglich gemeinschaftlich gehaltener Sklaven und deren Freiheit, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob der Miteigentumsanteil eines Miteigentümers auf einen anderen Besitzer übergeht, wenn Freiheit gewährt wird, vor allem in Fällen, in denen Soldaten eine solche Freiheit erteilen.