Sed ne furandi occasio servis forsitan detur et sua malignitate in libertatem perveniant, talis modus certa et indubitata probatione manifestetur, ut testibus praesentibus non minus quinque dominus instrumenta vel det famulo suo vel deleat aut alio modo corrumpat.
von felicitas917 am 04.02.2022
Um zu verhindern, dass Sklaven Gelegenheit zum Stehlen und zur Erlangung ihrer Freiheit durch betrügerische Mittel erhalten, sollte folgendes Verfahren mit eindeutigen und unbestreitbaren Beweisen klar festgelegt werden: Wenn ein Herr Dokumente an seinen Sklaven übergibt, sie vernichtet oder auf andere Weise ungültig macht, müssen mindestens fünf Zeugen anwesend sein.
von teresa.i am 28.01.2016
Damit jedoch den Sklaven nicht etwa Gelegenheit zum Diebstahl gegeben werde und sie durch ihre Böswilligkeit zur Freiheit gelangen, soll ein solches Verfahren durch sichere und unzweifelhafte Beweise offenbar gemacht werden, so dass der Herr in Anwesenheit von nicht weniger als fünf Zeugen entweder die Dokumente seinem Sklaven übergibt oder sie vernichtet oder auf andere Weise unbrauchbar macht.